Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz
Wohnungsgeberbestätigung:
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um-, und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Das Formular für die Bestätigung des Wohnungsgebers kann weiter unten heruntergeladen werden und liegt im Einwohnermeldeamt bei der VGem Hahnenkamm zur Abholung bereit.
Meldepflicht:
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht möglich. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monate in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland).
Besucherregelung:
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung in Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um-, und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.