Grundsteuer

Die Hebesätze finden Sie im linken Menü!

Der Grundsteuer unterliegen zum einen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und zum anderen die
  • übrigen Grundstücke incl. der betrieblich genutzten (Grundsteuer B).

Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks. Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 01.01.1964 maßgebend. Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers finden keine Berücksichtigung.

Die zuständige Gemeinde setzt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.

Wird der Einheitswert- und/oder der Grundsteuermessbescheid geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Die Grundsteuer wird immer für das gesamte Kalenderjahr festgesetzt.

Zuständig für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ist das Finanzamt in Gunzenhausen.

Die Fälligkeiten:

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer auch am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

Achtung:

Der zugegangene Grundsteuerbescheid bleibt so lange gültig, bis ein neuer Bescheid erstellt wird, d. h. es kann durchaus mehrere Jahre dauern, bis Sie einen neuen Bescheid erhalten!